Satzung

Sportverein Bolzum v. 1906 e.V.

SATZUNG

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz

Der am 01.03.1906 gegründete Turnverein „Gut Heil” Bolzum führt den Namen SV Bolzum v.1906 e.V. und hat den Sitz in Sehnde OT Bolzum. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim auf dem Registerblatt VR 130020 eingetragen. 

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter, weiblich, männlich und divers. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hildesheim. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein fördert den Sport und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder

  1. durch den Sport nachdem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und ethnischen Gesichtspunkten körperlich kräftigen, 
  2. durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden, 
  3. über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Gesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine körperliche Förderung zuteilwerden. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und seinen Untergliederungen. Er erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung des Landessportbundes Niedersachsen und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an, soweit sie der Vereinssatzung nicht widersprechen.

§3 Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.
    Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich, lediglich Aufwandsentschädigungen (gern. Vorstandsbeschluss) können geleistet werden. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sportes im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Zahlungen nach § 3 Nr.26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind nach Beschluss des Vorstands möglich. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ggf. vorhandene Ehrenrat als Schiedsgericht zu einer Entscheidung einzubeziehen, ehe der ordentliche Rechtsweg beschritten wird.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die ausschließlich die Pflege der ihr zugeordneten Sportarten betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in verschiedene Leistungs- und Altersgruppen. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Abteilung zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Gesamtvorstandes regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

II. Mitgliedschaft, Rechte, Pflichten

§6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder (aktive und passive) können alle Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins (§ 2) zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
  3. Passive Mitglieder können nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmen.
  4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben haben.
  5. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Zahlungspflichten ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes nur solche Personen gewählt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern er sich zur Beachtung dieser Satzung durch seine Unterschrift bekennt. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§8 Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

  1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder ab 16 Jahren berechtigt.
  2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  3. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, soweit keine Sonderregelung vorliegt. 
  4. Vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. jeweils abgeschlossenen Unfallversicherung.

§9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen sportlichen Zielen zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Gesamtvorstandes und den von ihm bestellten Organen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter, Übungsleiter und Spiel- bzw. Mannschaftsführern in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 
  3. den Beitrag, die Gebühren und die ggf. erhobenen Sonderleistungen pünktlich zu zahlen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
    Dazu gehört insbesondere:
    1. Die Mitteilung von Anschriftenänderungen (oder Änderungen der E-Mail-Adresse).
    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. c nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
    4. Änderung der Sporttauglichkeit bekanntzugeben.
  5. das Vereinseigentum zu schonen und die dem Verein bereitgestellten Geräte pfleglich zu behandeln.
  6. Auf Verlangen des Gesamtvorstandes ein sportartspezifisches Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen,
  7. für den Transport zu Veranstaltungen des Vereins und Veranstaltungen im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart selbst zu sorgen. Bei Minderjährigen wird diese Verpflichtung von den Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können Aufwandsentschädigungen geleistet werden. 
  8. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der in §2 Ziffer 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem ggf. im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in §2 Ziffer 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.

§10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. erhobener Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Neben den Beiträgen kann der Gesamtvorstand die Erhebung von sonstigen Gebühren (z.B. Aufnahmegebühr, Mahngebühr usw.) festsetzen. Durch Gesamtvorstandsbeschluss können Mitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

§11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen vorher erklärt sein muss.
  2. durch Ausschluss (§12)
  3. durch Tod
  4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  5. durch Zustimmung des Gesamtvorstandes kann die Mitgliedschaft auch früher als zum in Ziff. 1 genannten Zeitpunkt enden. Die Mitgliedschaft kann ferner beendet werden durch Entscheidung des Gesamtvorstandes, sofern das Mitglied mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Auf gezahlte Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren besteht in jedem Fall kein Erstattungsanspruch. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§12 Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen im sportlichen Bereich können vom Gesamtvorstand folgende Strafen verhängt werden:
    1. Verwarnung 
    2. Verweis
    3. Sperre
  2. Durch Entscheidung des Ehrenrates bzw. des Gesamtvorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:

    Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
    2. wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken.
    3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
    4. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

III. Organe des Vereins:

§13 Vereinsorgane

  1. Die Mitgliederversammlung (§14)
  2. Der Gesamtvorstand (§15)
  3. Ggf. der Ehrenrat (§17)

§14 Mitgliederversammlung

  1. die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich bis spätestens 30.04. statt. 
    Die Mitgliederversammlung wird 6 Wochen vor dem geplanten Termin auf der Homepage des Vereins angekündigt. 
    Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch Aushang in den Vereinsschaukästen (u. a. an der Sporthalle) und in der Homepage des Vereins mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung daneben durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse ohne Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen. 
    Der 1. und 2.Vorsitzende können Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
  3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte mindestens enthalten: 

    Anträge von Mitgliedern zu Buchstabe e) müssen spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden, schriftlich mit Begründung, eingereicht werden.
    1. Feststellung der Stimmberechtigten.
    2. Bericht der Kassenprüfung
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes
    4. Neuwahlen sofern erforderlich
    5. Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und der Mitglieder.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Die o.a. Mitgliederversammlung ist dann spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit dieses das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung. Schriftliche Abstimmung kann beantragt werden, die Versammlung entscheidet hierüber.
  6. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
  7. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist. 
    6 Wochen nach der Versammlung kann das Protokoll beim 1. Vorsitzenden, nach Absprache eingesehen werden. Wenn nach einer weiteren Frist von 6 Wochen kein Widerspruch eingeht, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche, in der genannten Frist, sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
  8. Die Fachabteilungen sind gehalten, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung Abteilungsversammlungen durchzuführen, auf den insbesondere die Abteilungsleiter zu wählen sind. Die Wahl ist auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§15 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. den Abteilungsleitern
  6. dem Jugendleiter dem Werbe- und Pressewart
  7. der Gleichstellungsbeauftragten
  8. dem Passivemvertreter
  9. bis zu 3 Beisitzern

Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Mitglieder zu a) und b) werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt, die Mitglieder zu c) bis j) auf die Dauer von 2 Jahren; eine Personalunion mit Ausnahme a) und b) ist möglich. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Abwahl durch fristgerechten Antrag zur Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§16 Pflichten des Gesamtvorstandes

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes
    Der Gesamtvorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Gesamtvorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  2. Vorstandssitzungen
    Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nicht öffentlich. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann Gäste einladen.
  3. Aufgaben der einzelnen Mitglieder
    1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Gesamtvorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Gesamtvorstandes und aller Organe außer dem ggf. vorhandenen Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
    2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen grundsätzlich nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
    3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahresversammlung verlesen wird.
    4. Die Abteilungsleiter führen selbständig, den Beschlüssen des Gesamtvorstandes der Mitgliederversammlung und der Satzung entsprechend, die jeweiligen Abteilungen.
    5. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen eine gesunde körperliche Ertüchtigung der Jugendlichen sicherzustellen, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
    6. Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
    7. Die Gleichstellungsbeauftragte hat sämtliche Frauen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
    8. Der Passivemvertreter ist Interessenvertreter der nicht mehr aktiven Mitglieder des Vereins und bringt alle Anliegen der passiven Mitglieder im Gesamtvorstand vor.

§17 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Wahlamt im Verein bekleiden und sollen auch nach Möglichkeit

über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§18 Aufgaben des Ehrenrates.

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gern. §12. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betreffenden Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate
  5. Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betreffenden belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Kann der Ehrenrat mangels bereitwilliger Kandidaten nicht ausreichend besetzt werden, werden die Rechte des Ehrenrates vom Gesamtvorstand wahrgenommen.

§19 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Arbeitsbereiche des Vereins Ausschüsse, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragene Arbeit zu erfüllen haben, bilden. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz jedoch auf ein anderes Gesamtvorstandsmitglied übertragen kann. 

§20 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählende Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen.

§21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe und Abteilungen

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des §14 bleibt davon unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn keine geheime Wahl beantragt wurde. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem

Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §14 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Spätestens 6 Wochen nach der Beschlussfassung eines Gremiums kann das Protokoll beim jeweiligen Leiter angefordert werden. Wenn nach einer weiteren Frist von 6 Wochen kein Widerspruch eingeht, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche, in der genannten Frist, sind auf der nächsten Gremiumssitzung zu behandeln.

§22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung ist Bedingung, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§23 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sehnde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Bolzum zu verwenden hat.

§24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§25 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.

§26 Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung ist von der Mitgliederversammlung am 24.10.2020 beschlossen worden.

Die bisherigen Vereinssatzungen sind hiermit ungültig. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben des Registergerichtes, des Finanzamtes oder durch gesetzliche Änderungen erforderlich werden, kann der Gesamtvorstand veranlassen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

Sehnde-Bolzum, den 24.10.2020